Die persönliche Haftung des Geschäftsführer bei Schutzrechtsverletzungen

by Arne Krueger on 22. Januar 2009

Hier eine aktuelle News vom Haufe Verlag zur persönlichen Haftung von GmbH Geschäftsführern im Falle von Patent- oder Markenverletzungen.

Während die Organe von juristischen Personen wie beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH im allgemeinen Rechtsverkehr regelmäßig für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich in Anspruch genommen werden können, hat dieser Grundsatz im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nur  eingeschränkt Gültigkeit. Im Falle der Verletzung von Patenten oder Marken können sie neben der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn das Organ an den Verletzungshandlungen teilgenommen hat oder von diesen wusste und diese hätten verhindern können. Anders als bei Großkonzernen dürfte diese Voraussetzung bei mittelständischen Unternehmen erfüllt sein, da hier der Geschäftsleitung die Benutzung neuer Marken oder den Einsatz neuer Techniken bekannt ist.

Aus unserer Sicht ist sehr wichtig, dass sich jeder Unternehmer über Schutzrechte informiert und dies auch dokumentiert! Und dazu genügt es eben nicht, ab und zu mal in DEPATIS oder ESPACE zu recherieren… und wie soll es anders sein, bietet unser DEPAROM System genau hier viele Möglichkeiten, diesen Informations- und Dokumentationspflichten einfach, nachvollziehbar – und vor allem ohne grossen Aufwand – nachzukommen.

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